Wie entsteht das Urheberrecht?
(von RA Margarete May) Die Frage: "Wie entsteht das Urheberrecht?" läßt sich sehr klar beantworten:Das Urheberrecht an einem Werk entsteht mit der Schaffung des Werkes. Im Gegensatz zu anderen Staaten, beispielsweise den USA ,ist in Deutschland und in ganz Europa das Urheberrecht nicht an bestimmte formale Voraussetzungen geknüpft, sondern entsteht automatisch mit Schaffen des Werkes. Das Urheberrecht muß also nirgendwo eingetragen werden, es muß nicht angemeldet werden und das Werk muß nicht veröffentlicht oder benutzt werden.
Allerdings gibt es natürlich dennoch einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Urheberrechtsschutz entsteht. Zunächst ist festzuhalten, daß Werke im Sinne des UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen sind. Der Schöpfer eines Werkes kann also nur eine Person sein. Deshalb entsteht zum Beispiel kein Urheberrecht an einem Foto, das von einer Rotlichtkamera selbstständig aufgenommen wird. Auch an Vergrößerungen, die in rein mechanischer Kopierarbeit gefertigt werden, entsteht kein Urheberrecht.
Etwas anderes gilt, wenn sich ein Mensch technischer Hilfsmittel bedient, um etwas Eigenes zu schaffen. An einer Vergrößerung kann also ein eigenes Urheberrecht entstehen, das unabhängig vom Recht am Negativ besteht, wenn bei der Arbeit in der Dunkelkammer ein anderes, von einer eigenen "schöpferischen Idee" gestaltetes Bild herauskommt. Bei einer "normalen" Vergrößerung ist das nicht der Fall.
Im Normalfall gilt, daß derjenige, der eine Aufnahme auf Negativfilm macht, der Urheber des Fotos ist, und zwar sowohl des Negativs als auch des - rein mechanisch kopierten - Positivs. Die Kopieranstalt erwirbt also ebensowenig ein Urheberrecht an den Positiven wie der Freund, der die Bilder in der Dunkelkammer vergrößert, oder derjenige, der mit Hilfe eines Scanners Fotos digitalisiert. Etwas anderes gilt bei Montagen, Verfremdungen, und ähnlichem, die eine eigene schöpferische Leistung darstellen. An solchen Werken entsteht ein eigenes Urheberrecht.
Urheberrecht an elektronisch hergestellten Bildern Die elektronische Bildaufzeichnung und Bildbearbeitung wirft Fragen auf, die auch das Entstehen des Urheberrechts betreffen. So stellt sich die Frage, ob auch derjenige, der mit einer digitalen Kamera ein Bild herstellt, Urheberrecht erwirbt. Bedeutsamer noch ist die Frage, ob derjenige, der am Computer Bilder bearbeitet, ein eigenes Urheberrecht hat.
Die erste Frage läßt sich relativ einfach mit " ja" beantworten. Für den Schutz eines Lichtbildes kommt es darauf an, daß ein Bild dadurch erzeugt wird, daß Licht auf ein Medium trifft und dadurch ein Bild erzeugt wird. Ob dies nun mit einer Lochkamera, durch Auflegen von Gräsern unter den Vergrößerungsapparat oder durch eine digitale Kamera geschieht, bleibt im Endergebnis gleich.
Die zweite Frage ist schwieriger zu beantworten. Wenn jemand die in einer Bilddatenbank gespeicherten Fotos bearbeitet, wird das neue Produkt nicht durch Licht erzeugt. Ein Schutz als Lichtbild oder Lichtbildwerk kommt also nicht in Frage. Allerdings kann der Bearbeiter -ebenso wie der oben erwähnte Künstler, der Montagen oder Collagen macht- ein eigenes Urheberrecht erwerben, wenn sein Werk ein neues eigenständiges Kunstwerk ist. Voraussetzung ist in dem Fall aber, daß es sich um eine persönliche geistige Schöpfung von einer gewissen Schöpfungshöhe handelt. Der Leistungsschutz, den auch einfache Lichtbilder genießen, kommt dem Bearbeiter von Bildern nicht zugute. Für seinen Urheberrechtsschutz ist Voraussetzung, daß er eine eigene schöpferische Arbeit leistet.
Bearbeitung und freie Benutzung eines Werkes Sowohl bei den auf herkömmliche Weise hergestellten Collagen, Montagen und verfremdeten Bildern als auch bei den durch digitale Bildbearbeitung hergestellten neuen Bildern stellt sich die Frage, ob diese Produkte verwertet werden dürfen, das heißt, ob der Bearbeiter oder neue Urheber des neuen Werkes die Bilder vervielfältigen, verbreiten, veröffentlichen oder sonstwie nutzen darf.
Bei der Veröffentlichung und Verwertung muß man unterscheiden zwischen "Bearbeitungen" und selbstständigen Werken, die in "freier Benutzung" der Werke eines anderen entstanden sind. "Bearbeitungen" dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes veröffentlicht und verbreitet werden, während die selbständigen Werke ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwertet werden dürfen.
Für die Abgrenzung kommt es darauf an, inwieweit sich der Bearbeiter vom zugrundeliegenden Werk gelöst hat. Bei dem neuen selbständigen Werk muß eine völlige Lösung von der Vorlage erfolgt sein und ein neues eigenständiges Werk mit einem eigenen Wesenskern entstanden sein, zu dem die Vorlage nur eine Anregung gegeben hat. (vgl. Fromm/Nordemann: Urheberrecht §24 Rdnr 2). Ein selbständiges Werk liegt beispielsweise meist bei Collagen oder Fotomontagen vor, bei denen der Künstler nur Teile anderer Werke zu einer völlig anderen aussagekräftigen Bildidee zusammenfügt.
Bei der elektronischen Bildbearbeitung dürfte es sich in den allerseltensten Fällen oder so gut wie nie um freie Benutzung handeln, da der Bearbeiter die Ursprungswerke jedenfalls teilweise im Original übernimmt und sich also nicht völlig von der Vorlage gelöst hat, sondern gerade mit dem Ursprungswerk arbeitet.
Auch wenn also ein Bearbeiter am Bildschirm ein neues Werk geschaffen hat, das urheberrechtlich geschützt ist, darf er dieses neue Bild nur mit Zustimmung der Urheber der Ursprungswerke verwerten.
Urhebervermutung Nachdem nun also theoretisch klar ist, wer der Urheber ist, nämlich derjenige, der auf den Auslöser gedrückt hat, beziehungsweise seinen Geist in der Dunkelkammer leuchten ließ,oder ein eigenständiges Werk im Rechner komponierte, bleibt nur noch die praktisch schwierige Frage, denjenigen auch zu ermitteln. Das ist unter Umständen gar nicht so einfach, wenn etwa auf dem Film des X in der Kamera des Y ein ungewohnt gutes, ideenreiches und auch noch scharfes Foto entsteht, das weder dem X noch dem Y zuzutrauen ist und dann plötzlich ein ganz großer A auftaucht, der versehentlich auf den Auslöser gedrückt hat in der Meinung, es sei seine Kamera, die da auf dem Rasen rumliegt. Aber soweit herholen muß man die Probleme gar nicht, es kann auch schon schwierig sein, den Fotografen ausfindig zu machen, wenn auf einem Redaktionstisch mal zwei Mappen durcheinandergeraten. Für diesen Fall hat das Urheberrechts-Gesetz eine Vermutung festgeschrieben.
In §10 des UrhG ist nämlich bestimmt, daß bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber des Werkes angesehen wird, der auf dem Original oder den Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes als Urheber bezeichnet ist. Dafür ist also der Urheberrechtsstempel auf der Rückseite von Fotos nützlich.Bei der Aufnahme in ein elektronisches Bildarchiv muß die Urheberbezeichnung fest mit dem Bild verknüpft sein, so daß genau klar ist, wer der Urheber ist.
Ausführliche Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Fotografie und Digital Imaging gibt es auf www.fotostart.de unter dem Link "Ich will rechtliche Fragen zur Fotografie klären."
19.2.04 12:23
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